Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen,
unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen sogenannter
Umweltmängel, in diesem Falle Kinderlärm vom Bolzplatz, die Miete mindern
darf.

Im aktuellen Falle wurde auf dem benachbarten Schulgrundstück ein Bolzplatz
errichtet zur Nutzung von Kindern bis zwölf Jahre und wochentags bis 18 Uhr.
Das Spielfeld liegt lediglich 20 Meter entfernt von der Terrasse der
langjährigen Mieter, die sich hierdurch belästigt fühlten. Das Begehren des
Wohnungseigentümers, die vom beklagten Mieter einbehaltenen 20 Prozent der
Gesamtmiete von diesem zurückzufordern, hatte vor dem Amts- und Landgericht
keinen Erfolg. Der BGH hingegen gab dem Kläger Recht und unterstrich damit
die Toleranz gegenüber Kinderlärm.

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des Monats
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Foto: Siegfried Fries/pixelio.de