Zum 1. Januar 2017 wird sich die “Düsseldorfer Tabelle” ändern und sich der
Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöhen. Dies hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt mitgeteilt.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des
Gesetzgebers in der “Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts
minderjähriger Kinder” vom 3. Dezember 2015 (§ 1612 a Abs. 1 BGB). Das führt
schließlich zur Änderung auch der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten
Einkommensgruppe der “Düsseldorfer Tabelle”.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das
Jahr 2017 angekündigt. Eine endgültige Entscheidung ist für Mitte Dezember
2016 vorgesehen, teilt das OLG mit. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig
feststeht, werden auch die Anmerkungen zur “Düsseldorfer Tabelle”
veröffentlicht. Diese werden die aktualisierten Zahlbetragstabellen
enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen beziehungsweise bei
volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die
Rechenbeispiele angepasst.

Im Übrigen bleibt die “Düsseldorfer Tabelle 2017” gegenüber der Tabelle 2016
unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem
Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem
dieser zum 1. Januar 2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.
Januar 2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) 342 Euro statt
bisher 335 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahrs) 393 Euro (statt 384 Euro) und für Kinder der dritten
Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 Euro (statt 450
Euro).

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach
den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des
Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der
ersten Einkommensgruppe 527 Euro [= 460 + 67 Euro (460 – 393 Euro)] statt
bisher 516 Euro.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend
der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der
Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je fünf Prozent
und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je acht Prozent
angehoben.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190
Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere
Kind 221 Euro. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom
12. Oktober 2016 soll das Kindergeld im Jahr 2017 für ein erstes und zweites
Kind auf 192 Euro, für ein drittes Kind auf 198 Euro und für das vierte und
jedes weitere Kind auf 223 Euro erhöht werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Pressemitteilung vom 7. November
2016