Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitsgebers als
Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ist
unwirksam. In einem entsprechenden Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin
zu Gunsten des gekündigten Angestellten.

Der betroffene Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich
315 Euro beschäftigt. Dies entsprach einem Stundenlohn von 5,19 Euro,
woraufhin er von seinem Arbeitgeber den 2015 in Kraft getretenen
gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro einforderte. Sein Arbeitgeber bot ihm
daraufhin eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich insgesamt 32
Stunden bei einem Monatslohn von 325 Euro, was nunmehr 10,15 Euro pro Stunde
ergab. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen
abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung als eine nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (§ 612 a BGB) verbotene Maßregelung angesehen. Der beklagte
Arbeitgeber habe nur gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den
gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei
unwirksam, so das AG Berlin.

Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 17. April 2015 – 28 Ca 2405/15

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