Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise
zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die fristlose
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch
illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche
Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei einem als Verein eingetragenen
Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände beschäftigt. Nach
Differenzen mit dem sogenannten Präsidenten des Verbands rief die Klägerin
die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern.
Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die
fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet
sie sich mit ihrer Klage gegen den Verein als ihr Arbeitgeber. Sie wendet
unter anderem ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium
wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt
gewesen sei.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines
Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des
Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch
ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte aber nicht abschließend
beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von
zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt
wurde.

Das Landesarbeitsgericht wird nun zu prüfen haben, ob entsprechend dem
Vortrag des beklagten Vereins eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn
gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den
kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15