Weil eine Krankenschwester aus einem Kühlschrank acht halbe belegte
Brötchen, die nicht für das Krankenhauspersonal bestimmt waren, nahm und
auch verzehrte, wurde sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Dagegen wehrte
sie sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg.

Die Frau ist seit 1991 bei ihrem Arbeitgeber, der mehrere Krankenhäuser in
Hamburg betreibt, beschäftigt und ist ordentlich unkündbar. Im Pausenraum
wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe
Mitarbeiter (zum Beispiel Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens
entnahm die Klägerin acht belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und
stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen
Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als
sie später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein,
weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Der
beklagte Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Die Klage der Krankenschwester hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die
Kammer stellte fest, dass die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht
belegte Brötchenhälften – zwar grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen kann; ebenso ist eine Abmahnung auch bei Handlungen, die gegen
das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, nicht grundsätzlich
entbehrlich. Vielmehr ist aber in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls
eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes
Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zu Gunsten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung
offen oder heimlich gehandelt hat und wie er – angesprochen auf seine
Verfehlung – mit den Vorwürfen umgeht.

Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es
nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften,
die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden,
genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist
laut Arbeitsgericht Hamburg unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung
als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose
ausgesprochen werden müssen.

Arbeitsgericht Hamburg
Pressemitteilung vom 10. Juli 2015 – 27 Ca 87/15

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