Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel
gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse
Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren
zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Die jeweils klagenden Bausparer begehrten in der Hauptsache die
Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung
beendet worden wäre und der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustünde. In
den verschiedenen Instanzen wurden die Klagen zunächst abgewiesen, während
das Berufungsrecht die Urteile abänderte und den Klagen in Teilen stattgab.
Im von der Bausparkasse begehrten Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof
wurden die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.

Die Entscheidung des BGH sorgte für große öffentliche Aufmerksamkeit und
wird scheinbar viele Bausparer betreffen können. Die Hintergründe zu den
beiden Verfahren sowie die Begründung der Bundesrichter, warum den
Bausparkassen das Recht zur Vertragskündigung zehn Jahre nach der
Zuteilungsreife zusteht, lesen Sie in unserem aktuellen Urteil
des Monats
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