Es ist eine weit verbreitete, aber falsche Annahme, dass die Kündigung
während einer Krankheit nicht rechtens sei. Ein Arbeitgeber kann trotz
Arbeitsunfähigkeit kündigen, tut er dies jedoch “aus Anlass” der Krankheit,
wäre er dazu verpflichtet, trotz eines gegebenenfalls beendigtem
Arbeitsverhältnisses weiter Entgeltfortzahlung zu leisten.

Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit scheidet immer dann aus,
wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der
Erkrankung hat oder die Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen
wird. Der Arbeitnehmer muss die Tatsache darlegen, aus der sich ergibt, dass
ihm die Kündigung aus Anlass der Erkrankung ausgesprochen wurde, mag er auch
andere Gründe dafür gehabt haben. Regelmäßig genügen insoweit der Hinweis
auf die Kenntnis des Arbeitsgebers von der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit und der zeitliche Zusammenhang zwischen
Arbeitsverhinderung und Kündigung.

Eine solche Zulässigkeit einer Kündigung bestätigt beispielhaft eine
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Der Kläger war als
Fahrer beschäftigt. Am 26. Februar 2014 legte er eigenmächtig die Arbeit
nieder. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
außerordentlich; der Mitarbeiter war ab demselben Tag durchgehend bis zum
31. März 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Die Kündigung erwies sich in einem
gesonderten Verfahren als bestandskräftig, der Kläger machte gleichwohl
weiter Zahlungsansprüche für den Monat März 2014 geltend. Zur Begründung
führte er unter anderem aus, dass der beklagte Arbeitgeber aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe und zur Fortzahlung der Vergütung bis zum
Ende der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei (gem. § 8 EFZG).

In erster Instanz folgte das Gericht der Argumentation des Klägers, das
Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung der Kammer
erfolgte die Kündigung nicht “aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit”. Der
Arbeitgeber sei rechtlich nicht daran gehindert, während einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Er könne auch wegen
einer lang anhaltenden oder wegen vieler Kurzerkrankungen eine sozial
gerechtfertigte Kündigung aussprechen und zwar auch dann, wenn der
Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung gerade arbeitsunfähig sei. Der
Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den
Kündigungstermin hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit “den” Anlass gegeben
habe, die Kündigung auszusprechen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 20. Mai 2015 – 7 Sa
794/14

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