Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben,
mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für
Tafelschokolade beziehungsweise von dreidimensionalen Formmarken für
Traubenzucker angeordnet worden sind.

In beiden Fällen begehrte die Konkurrenz der Markeninhaber beim Deutschen
Patent- und Markenamt die Freigabe der geschützten Formen durch Löschung der
Registrierung. Das erste Verfahren befasste sich mit dem Patent auf die
bekannte dreidimensionale quadratische Form der Tafelschokolade “Ritter
Sport” als verkehrsdurchgesetzte Zeichen. Im zweiten Verfahren ging es um
die Formmarke eines Traubenzuckers, die einen Stapel von acht quaderförmigen
Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen
und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten zeigt. Die Marke zeigt
ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher
Perspektive.

In beiden Fällen stimmte das Bundespatentgericht den Anträgen auf Löschung
zu. Auf die Revision der Markeninhaber hin hob der Bundesgerichtshof der
Beschlüsse wieder auf und Verwies die Verfahren an die Vorinstanz. Mehr zu
den Entscheidungshintergründen lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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