Ein etwa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer
Laufleistung von rund 3300 Kilometer kann nicht mehr als Neuwagen angesehen
werden. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil
des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Hintergrund ist ein Verkehrsunfall am 5. August 2016 auf der Autobahn A2 in
der Nähe von Herford. Beteiligt waren ein Porsche Macan und ein Fiat Punto,
außer Steit ist, dass der Fahrer des Fiat beziehungsweise seine Versicherung
zu 100 Prozent für den Unfallschaden aufzukommen hat. In Frage steht die
Gesamthöhe des Schadensersatzes, den die Versicherungsgesellschaft der
Porschefahrerin als Kläger vom Versicherer des Unfallverursachers begehrt.

Der für 92.400 Euro erworbene Porsche war am 22. Juni 2016 erstmals
zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3291
Kilometer. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die
beklagte Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem – bezogen auf
den Zeitpunkt des Unfalls – Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von circa
80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von 55.090 Euro mit einem
Betrag von 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im
Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen Pkw gleichen
Typs zu einem Kaufpreis von rund 92.800 Euro.

Mit ihrer Klage verlangte sie die Differenz zwischen dem von der Beklagten
zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen
ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von circa 12.150 Euro als weiteren Schaden
ersetzt verlangt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren
Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne, weil der Porsche
beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3000 Kilometer
Strecke zurückgelegt habe und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der
heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen
sei. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt
worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als
neuwertig.

Ebenso wie das Landgericht hat auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm das weitere Schadensersatzbegehren der Klägerin für unbegründet
erachtet. In Anwendung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei
einer Fahrleistung von maximal 1000 Kilometer und einer nicht länger als
einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, habe das
Landgericht der Klägerin zu Recht eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis
versagt, so der Senat.

Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter
Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger
wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum
Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 Kilometer gefahren und bereits über sechs
Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei
dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein
“Schmelz der Neuwertigkeit” eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige.
Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen
Gebrauchtwagen beziehungsweise Fahrzeugen mit Tageszulassung im
hochpreisigen Fahrzeugsegment.

Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadensersatzes (nur) die Mittel zur
Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien
Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die
Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünden ihr nicht zu, so das
OLG.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 29. Mai 2018 – 9 U 5/18

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