Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht deshalb die Einstellung versagen, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Mann hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben .Auf der Innenseite seines linken Unterarms trägt er eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfs mit einer Größe von 20 x 14 Zentimeter. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung beim Tragen der Sommeruniform im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren Recht bekommen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf darin entschieden hatte, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen, wies das Oberverwaltungsgericht die vom Land dagegen eingelegte Berufung zurück.

Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, so der 6. Senat des OVG. Hier liege aber kein Parlamentsgesetz, sondern nur ein Erlass der Verwaltung des Landes vor, der festlege, welche Tätowierungen zur Ablehnung führten. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach es Sache des Gesetzgebers ist, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, die – wie die Reglementierung von Tätowierungen – in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen.

Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen, heißt es in der weiteren Urteilsbegründung. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 12. September 2018 – 6 A 2272/18

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