Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen
eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer
streitende “Redlichkeitsvermutung” widerlegt und seine Klage deswegen
erfolglos ist.

Der Kläger nimmt seine Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen
behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen seines Porsche 911 in Anspruch. Er
behauptet, sein Fahrzeug an einem Abend im März 2014 unbeschädigt auf dem
Gehweg einer Straße in Bünde abgestellt zu haben. Etwa drei Stunden später
habe er einen anonymen Anruf mit den Worten “Porsche weg Felgen Backsteine”
erhalten und das Fahrzeug circa 20 Minuten später ohne Räder und
Scheinwerfer vorgefunden. Die Regulierung der vom Kläger verlangten
Entschädigung in Höhe von rund 31.500 Euro hat der beklagte Versicherer
unter anderem mit der Begründung verweigert, der Teilediebstahl sei
vorgetäuscht.

Die Klage ist vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Hamm erfolglos geblieben. Der
20. Zivilsenat hatte den Kläger unter anderem zu der Frage einer vom
Versicherer verlangten Nachbesichtigung des Fahrzeugs angehört. Weil der
Kläger den Diebstähl nicht bewiesen habe und auch das sogenannte äußere Bild
eines Teilediebstahls nicht erwiesen wurde, sei die Klage unbegründet, so
das OLG. Auch die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte
Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig
bestätigen können.

Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlichkeitsvermutung ist
im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt. Der Senat
ist davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung
bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Im zweiten Senatstermin hatte er anfangs ausführlich erklärt, warum er einer
von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeugs, unter
anderem auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht
zugestimmt habe. Nach einem Hinweis des Gerichts auf eine sich hieraus
möglicherweise ergebende Obliegenheitsverletzung und einer
Verhandlungsunterbrechung hatte der Kläger das Geschehen dann anders
geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener
Nervosität erklärt.

Das wiederum war für den Senat nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor
der Unterbrechung den – im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rats –
ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und
ruhig dargestellt habe.

Für den Senat ist es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen
Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor
der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt
habe. Vielmehr hat er bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor
Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu
verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im
vorliegenden Fall widerlegt. Der Senat hat keinen Anhalt anzunehmen, dass
der Kläger nur bereit gewesen wäre, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen,
nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.

OLG Hamm
Urteil vom 9. August 2017 – 20 U 184/15

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