Ein Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den
Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser
Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf dürfte insbesondere für die
Touristikbranche große Bedeutung zukommen.

Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros und unternahm im Jahr 2008
zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt. Der
Reisepreis betrug 1540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich
marktüblicher Rabatte bei 6330 Euro. Hintergrund für diese günstgigen
Konditionen ist, dass der Veranstalter der betreffenden Hochseekreuzfahrt
Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der
Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises gewährt.

Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und
Arbeitslohn von dritter Seite. Hiergegen richtete sich die Klage
erfolgreich. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts liegen keine Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liege nur dann
Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers
gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der
Rabattgewährung habe beziehungsweise den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen
Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall.

Eigenwirtschaftliche Gründe des Reiseveranstalter liegen in der Sicherung
eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines
zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord,
der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.
Umgekehrt bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die
individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die
Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als
Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reicht demnach nicht aus, um
den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und
Arbeitsleistung zu begründen.

Finanzgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 K
2504/14 E

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