Die Unterbrechung der Arbeitszeit zum Zwecke des Rauchens zusätzlich zu den
regelmäßigen Pausen kann durch eine Betriebsvereinbarung untersagt werden.
Es stellt keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der
Arbeitnehmer dar. Darauf weist der “Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte”
(VDAA) im Zuge eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hin.

Arbeitgeber und Betriebsrat konnten sich zunächst nicht über den Inhalt
einer Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot einigen. In dem daraufhin
durchgeführten Einigungsstellenverfahren wurde eine neue
Betriebsvereinbarung “Rauchverbot” geschlossen. Darin heißt es in § 3: “Alle
Mitarbeiter/innen, die während der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen,
um die Raucherzonen aufzusuchen, haben das durch Bedienen des für sie
zuständigen Zeiterfassungsterminals anzuzeigen. […] Das Rauchen ist nur in
den Pausen an den dafür vorgesehenen Raucherplätzen gestattet.”

Mit Mail vom 15. Januar 2015 an alle Mitarbeiter wies der Arbeitgeber darauf
hin, dass nach der geltenden Betriebsvereinbarung nur noch in den Pausen
geraucht werden darf. Gegen diese Anweisung wendete sich der Betriebsrat mit
seiner Klage vor dem Arbeitsgericht. Nach dessen Auffassung beschränke die
Betriebsvereinbarung “Rauchverbot” die Möglichkeit zu rauchen nicht allein
auf die Pausen. Vielmehr werde den Arbeitnehmern darin gestattet, während
der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Raucherzone ausz- und danach wieder
einzustempeln. Die Regelung zum Aus- und Einstempeln mache nur Sinn, wenn
das Rauchen außerhalb der Pausen gestattet sei. Der letzte Absatz des § 3
der Betriebsvereinbarung stelle daher ein Redaktionsversehen dar, so der
Betriebsrat.

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Klägers zurück und erklärte die
Betriebsvereinbarung für wirksam. Sie verstoße weder gegen das Gebot der
Normenklarheit noch greife sie ungerechtfertigt in die Rechte der
Arbeitnehmer ein.

Das Gericht stellte fest, dass die Anweisung des Arbeitgebers nicht gegen
die Regelungen der Betriebsvereinbarung “Rauchverbot” verstoße. Zwar sei die
Verwendung des Begriffs “Arbeitszeit” in der Betriebsvereinbarung
missverständlich, da nicht eindeutig klar werde, ob die Anwesenheit im
Betrieb oder die tatsächlich außerhalb der Pausen zu leistende Arbeitszeit
gemeint sei. Die Auslegung ergibt aber, dass es den Mitarbeitern nicht
gestattet sein soll, ihre Arbeitszeit über die festgelegten Pausen hinaus
zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen. Dafür spricht nach Ansicht der
Richter die Entstehungsgeschichte der Regelung.

Darüber hinaus lasse sich ein Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit
auch nicht aus dem an sich höherrangigem Recht der allgemeinen
Handlungsfreiheit der rauchenden Arbeitnehmer entnehmen und somit sei ein
generelles Rauchverbot auch nicht als ungerechtfertigter Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer anzusehen. Das gelte für das
Rauchen ebenso wie für andere privaten Verhaltensweisen. Der bloße Wunsch,
bestimmten Tätigkeiten nachzugehen, deren Ausübung in der Freizeit von der
allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sei, begründe keinen Anspruch auf
Unterbrechung der vertraglich begründeten und gesetzlich beziehungsweise
tariflich geregelten Arbeitszeit über die dort festgeschriebenen
Unterbrechungen hinaus.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
urteil vom 19. April 2016 – 14
TaBV 6/16

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