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Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ist im Werkvertrag mit Wirkung vom 1.1.2002 neu geregelt worden.

Gewährleistungsansprüche bei Mängeln an Grundstücken oder gewerblichen Sachen bzw. diesbezügliche Planungs-, Wartungs- und Überwachungsarbeiten verjähren in 2 Jahren.

Bei Arbeiten an einem Bauwerk (Gebäude, Hoch- und Tiefbau) bzw. bei diesbezüglichen Planungs- und Überwachungsarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Für sonstige Werkleistungen (z.B. Beförderungen, Beraterverträge, Privatgutachten, Veranstaltungen) gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder den Mangel hätte bemerken müssen. Als Obergrenze verjähren diese Ansprüche aber spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

In allen Fragen des Werkvertragsrechts ist Herr Rechtsanwalt Marcel Schulze Bomke-Vossschulte, Ihr Ansprechpartner. Für die Terminvereinbarung stehen Ihnen im Sekretariat Frau Heike Steffens und Frau Katja Oeben gerne zur Verfügung.

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Abnahme

Der Auftraggeber hat die Pflicht, das Werk des Auftragnehmers abzunehmen. Die Abnahme besteht darin, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Die erforderliche Anerkennung kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch beanstandungsfreie Ingebrauchnahme.

Die Abnahme ist ein zentrale Institut im Rahmen des Werkvertragsrechts. Das Werkvertragsrecht knüpft an die Abnahme mehrere rechtliche Wirkungen: Sie bewirkt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, den Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, die Umkehr der Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks auf den Auftraggeber sowie den Übergang der Leistungsgefahr, d.h. ab der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs sowie der Beschädigung der Sache auf den Auftraggeber über.

Eine vorbehaltslose Abnahme trotz Kenntnis von einem konkreten Mangel führt dazu, dass der Auftraggeber sein Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Kostenvorschuss, Rücktritt und Minderung verliert und nur noch Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

Die Abnahme ist entbehrlich, wenn das geschuldete Werk nicht abnahmefähig ist. Dies kommt jedoch bei Reparatur- und Bauleistungen regelmäßig nicht vor.

Verweigert der Auftraggeber ohne Grund die Abnahme, hat der Werkunternehmer zwei Möglichkeiten: Er kann dem Besteller eine Frist für die Abnahme setzen und für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreicht, wird die Abnahme kraft Gesetzes fingiert. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Einholung einer sog. Fertigstellungsbescheinigung. In dieser Fertigstellungsbescheinigung muss die vertragsgemäße Herstellung des Werkes durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Hierbei handelt es sich um ein sehr formalisiertes und aufwendiges Verfahren, welches in der Praxis so gut wie keine Anerkennung findet.

In allen Fragen des Werkvertragsrechts ist Herr Rechtsanwalt Marcel Schulze Bomke-Vossschulte, Ihr Ansprechpartner. Für die Terminvereinbarung steht Ihnen im Sektretariat Frau Monika Abraham gerne zur Verfügung.

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Kostenvoranschlag

Gelegentlich entsteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Streit über die Frage, ob der Auftraggeber den Kostenvoranschlag gesondert zu bezahlen hat. Kostenvoranschläge sind regelmäßig fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten. Diesen Streit hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2002 dahingehend entschieden, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Eine Vergütung des Kostenvoranschlages kommt somit nur noch in Betracht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer hierüber separat eine Vergütung vereinbart haben.

Besteht über diese Vereinbarung Streit, muss der Auftragnehmer beweisen, dass er sich im konkreten Einzelfall mit dem Auftraggeber auf die Vergütung für den Kostenvoranschlag geeinigt hat. Für die Beauftragung von Architekten und Ingenieuren gelten jedoch Ausnahmen. Wer durch einen Architekten oder Ingenieur einen Kostenvoranschlag erstellen lässt, muss in der Regel davon ausgehen, dass diese Leistung nicht ohne Vergütung erfolgt.

Nicht selten stellt sich die Frage was passiert, wenn der Auftragnehmer die im Kostenvoranschlag geschätzten Kosten überschreitet. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nur dann an den im Kostenvoranschlag geschätzten Preis gebunden, wenn er hierfür die Garantie übernommen hat. Dies wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein, so dass für den Auftraggeber nur die Möglichkeit besteht, den Werkvertrag einseitig zu kündigen, sofern die Überschreitung “wesentlich” ist.

Wann eine solche Überschreitung wesentlich ist, lässt sich nicht mit einer allgemein gültigen Prozentzahl sagen. Die weit verbreitete Auffassung, eine Überschreitung des Kostenvoranschlages über 10 % sei unwirksam und man müsse deshalb die darüber hinaus gehenden Kosten nicht zahlen, ist falsch. Regelmäßig wird, je nach Lage des Einzelfalles, eine 15 %-ige Überschreitung des Kostenvoranschlages erst als wesentlich angesehen.

In jedem Fall hat der Auftragnehmer bei einer derart wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Ist die Überschreitung des Kostenvoranschlages wesentlich in diesem Sinne, hat der Auftraggeber zwar das Recht, den Vertrag zu kündigen, muss jedoch die bis dahin geleistete Arbeit bezahlen. Darüber hinaus hat er Ersatz für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu leisten, z.B. Gebühren für eine Baugenehmigung.

In allen Fragen des Werkvertragsrechts ist Herr Rechtsanwalt Marcel Schulze Bomke-Vossschulte, Ihr Ansprechpartner. Für die Terminvereinbarung steht Ihnen im Sektretariat Frau Monika Abraham gerne zur Verfügung.

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