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Die lange angekündigte Vereinsrechtsreform ist am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten. Aus Sicht der ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände muss der gesetzgeberische Versuch der haftungsrechtlichen Privilegierung gegenüber hauptamtlich Tätigen wohl leider als gescheitert angesehen werden.

Hauptbestandteil der Reform ist § 31a BGB. Hiernach haften alle ehrenamtlich tätigen Vorstände gegenüber dem Verein und auch gegenüber seinen Mitgliedern nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die nach bisherigem Vereinsrecht bestehende Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit entfällt nun zwar per Gesetz, konnte aber auch schon vorher in der Satzung des Vereins rechtskräftig ausgeschlossen werden.

Inhaltlich neu ist alleine die Regelung des § 31a Abs. 2 BGB. Hiernach tritt neben die weiterhin bestehende Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber einem Dritten für jede Form des Verschuldens, ein innenrechtlicher Freistellungsanspruch gegen den Verein, sofern der Vorstand bloß fahrlässig gehandelt hat. Eine dringend notwendige Begrenzung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Haftung ist weiterhin leider nicht erfolgt.

Praxistipp: Auch schon vor der Reform bot das Recht eine Reihe von Möglichkeiten, sich als Ehrenamtler im Vereinsvorstand haftungsrechtlich abzusichern. Die Reform hat in einigen wenigen Bereichen diesen aktiv zu generierenden Schutz lediglich ausdrücklich übernommen. Weiterhin bestehen über diesen Schutz hinaus u.a. folgende Handlungsoptionen:
1. Ressortverteilung im Vorstand
2. Berufung von besonderen Vertretern gem. § 30 BGB
3. Haftungsausschluss bei Weisungen der Mitgliederversammlung
4. Haftungsbeschränkung durch Satzung im Innenverhältnis auf vorsätzliches Handeln
5. Nachträglicher Verzicht auf bereits bestehende Innenhaftungsansprüche
6. Abschluss einer Versicherung

Wenn Sie weitergehende Fragen rund um das Vereinsrecht haben, beraten wir Sie gerne und kompetent. Ansprechpartner für diesen Rechtsbereich ist Herr Rechtsanwalt Thorsten Schmitter.

Im Sekretariat stehen Ihnen Frau Heike Steffens und Frau Katja Oeben zur Vereinbarung eines Termins gerne zur Verfügung.