Zwei Urlauber wurden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall während des Bustransfers vom Flughafen zum Hotel verletzt. Der Reiseveranstalter ist vom Bundesgerichtshof nun verurteilt worden, den Unfallopfern den Reisepreis zu erstatten.

In den beiden Verfahren buchten die Reisenden eine Pauschalreise vom 15. bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Kläger erlitten zum Teil schwere Verletzungen. In dem Unfall sehen beide einen Reisemangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und verlangen sich darauf berufend von ihrem Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Neuss hat den Klagen der Reisenden teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den “Geisterfahrer” verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt.

Die Reiseleistung sei insgesamt mangelhaft gewesen, so die Richter, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den “Geisterfahrer” verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr – das heißt, das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten – auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 6. Dezember 2016 – X ZR 117/15 und X ZR 118/15

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