Der Samstag ist ein Werktag gemäß dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Darauf hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil eindeutig hingewiesen.

Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine
Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten
Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen
Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese
Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur
Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem Krankenhaus mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Krankenschwester arbeitet
nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der
Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird sie an fünf Tagen mit jeweils
7,7 Stunden eingesetzt.

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig
frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Ihr Arbeitgeber hat für
diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein
Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit
vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die
hiergegen gerichtete Revision des beklagten Krankenhausbetreibers hatte vor
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem
tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag
anzusehen ist (gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. September 2017 – 6 AZR 143/16

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