Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen im
Rahmen einer Auktion auf der Internetplattform “eBay” Schadensersatz
gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden kann, wenn dieser die
Versteigerung vorzeitig abbricht und die Gebote streicht.

Der Beklagte bot auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem
Startpreis von einem Euro an. Drei Tage nach Beginn wurde die Auktion unter
Streichung aller Angebote vorzeitig von ihm beendet. Der Höchstbieter zu
diesem Zeitpunkt mit einem Gebot von 112 Euro behauptet, dass er den
Heizköper für 4000 Euro hätte verkaufen können und fordert mit seiner Klage
nun den Differenzbetrag über 3888 Euro ein. Der Beklagte begründete den
Abbruch seiner Auktion zunächst damit, dass der Heizkörper nach Einstellen
des Angebots zerstört worden sei. Nachdem er dies jedoch nicht beweisen
konnte, behauptete er, dass er nachträglich herausgefunden habe, dass der
Käufer unseriös sei, weil er mit seinem Bruder bereits 370 Kaufgebote
innerhalb von sechs Monaten zurückgezogen hätte.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin
hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive
Anhaltspunkte für eine “Unseriösität” des Klägers bestünden. Der Beklagte
habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, sodass ein Vertrag
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hingegen ließ im Revisionsverfahren dieses Argument des Beklagten nicht
gelten. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es, “dass das Angebot eines
eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt
steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines
potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem
Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den
Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in
Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund
für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen”.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es
darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten
370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass
nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die
Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer
handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem der zur Zahlung
des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen
würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer
eBay-Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstands nicht
vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder
bei Abholung der Ware den Geldbetrag kassiert.

Der BGH hat das Verfahren zurück an das Landesgericht verwiesen, wo nun
geklärt werden muss, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist
unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines
Angebots berechtigt war. Denn der BGH entschied ferner, dass ein Grund für
das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur
vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte
es im besagten Fall aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die
Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die
(bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14