Leider wird in einer Regelmäßigkeit über das Fehlverhalten von Fans in
Fußballstadion berichtet. Für das Zünden von Knallkörpern etwa werden die
Vereine der verursachenden Zuschauer vom Deutschen Fußball Bund mit
Geldbußen und gegebenenfalls anderen Einschränkungen bestraft. Der
Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die vom Verein gezahlte
Verbandsstrafe vom Zuschauer als Schadensersatz zurückerstattet werden kann.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall der 1. FC Köln, der wegen des Zündens
eines Knallkörpers beim Heimspiel gegen den SC Paderborn am 9. Februar 2014
in der Zweiten Bundesliga vom beschuldigten Zuschauer Schadensersatz in Höhe
von 30.000 Euro. Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen
Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz
unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo
er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen
Spielen des 1. FC Köln verhängte das Sportgericht des DFB eine
Verbandsstrafe gegen den Verein, bestehend unter anderem aus einer
Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere
30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der
Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den
Fußballspielen der Klägerin dienen.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben, die auf Berufung des
Beklagten vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht
vertrat die Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf
des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt
habe, was auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich
zog. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die
Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom
Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im
Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier
geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung des
Vereins unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass er für sportliche
Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und
dementsprechend im Rahmen des Verbands mit Strafen belegt werden könne,
verwirklicht.

Im Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG wieder
auf. Jeden Zuschauer treffe die Verhaltenspflicht, die Durchführung des
Fußballspiels nicht zu stören, so die Bundesrichter. Verstößt er hiergegen
durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, habe er für die daraus
folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem
Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur
zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem
inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der
Störung durch den Zuschauer verhängt, so die weitere Urteilsbegründung. Die
Regeln des Verbands dienen wie die Pflichten des Zuschauervertrags der
Verhinderung von Spielstörungen.

Zur weiteren Prüfung des Schadensersatzanspruchs hat der BGH die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16

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