Der Schiedsrichtervertrag des Deutschen Fußball-Bunds (DFB) ist kein
Arbeitsvertrag. Deshalb könne er nach Auffassung des Hessischen
Landesarbeitsgerichts nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge
überprüft werden.

Vor kurzem hatten wir an dieser Stelle bereits über die Pflicht zur Zahlung
von Gewerbesteuer eines deutschen FIFA-Schiedsrichters berichtet. In einem
neuerlichen Verfahren ging es jetzt um den arbeitsrechtlichen Status eines
“Schiris” im deutschen Profi-Fußball.

Kläger ist ein Schiedsrichter, der zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf
der sogenannten Schiedsrichter-Liste des DFB stand. Darin benennt der
Schiedsrichterausschuss des DFB diejenigen Schiedsrichter, die für die
Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und
im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden.

Der klagende Schiedsrichter pfiff zwischen 2006 und 2015 Spiele in der 3.
Liga und war daneben in der 2. Bundesliga als Assistent sowie in der 1.
Bundesliga als “Vierter Offizieller” tätig. Rechtliche Grundlage dafür war
ein zwischen ihm und dem DFB geschlossene Rahmenvereinbarung, die stets auf
ein Jahr befristet war. Sein letzter Einsatz war im Mai 2015. Die
Vereinbarung wurde nach Ablauf der Befristung nicht erneuert.

Der Kläger trug vor, dass er als Arbeitnehmer für den DFB tätig geworden
sei. Denn tatsächlich sei er weisungsgebunden tätig geworden: “Die Tätigkeit
als Schiedsrichter im professionellen Fußball entspricht der Tätigkeit eines
Arbeitnehmers und nicht der eines Selbstständigen. Eine Vorgabe ist sogar,
dass ich als Schiedsrichter einmal pro Woche zu einem Physiotherapeuten
gehen und zweimal pro Woche trainieren soll.” Nach neun Spielzeiten hätte
der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Die vereinbarte
Befristung sei mangels Rechtsgrund unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr ist der
für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern nur
eine Rahmenvereinbarung. Diese regelt die Bedingungen der – erst im Laufe
der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen
Spiele. Die Vereinbarung sieht keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor,
bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch kann der Schiedsrichter demnach
ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweist. Da der im Streit
stehende Schiedsrichtervertrag somit kein Arbeitsvertrag ist, kann er nicht
nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelas¬sen. Somit
verbleibt dem klagenden Schiedsrichter nur noch die
Nichtzulassungsbeschwerde.

Bei einer andersartigen Entscheidung hätten die Schiedsrichter als
Arbeitnehmer beim DFB übrigens auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung und
Urlaub geltend machen können.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 15. März 2018 – 9 Sa
1399/16

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