Eine kaufmännische Angestellte begehrte die Zahlung von Urlaubs- und
Weihnachtsgeld auch während ihrer Elternzeit. Der Arbeitgeber hatte diese
zunächst einbehalten.

Die 1980 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. September 2009 als
Assistentin der Geschäftsführung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete
der zunächst befristete Arbeitsvertrag, der unter anderem eine einmal
jährlich zu zahlende Gratifikation im November (Weihnachtsgeld) als
freiwillige Leistung in Höhe eines Monatsgehalts (hier: 2400 Euro brutto).
Weiter heißt es, dass Fehlzeiten während des Kalenderjahrs die Zahlung des
Weihnachtsgelds um 1/60 je Fehltag mindern. Als Fehlzeiten würden auch
Zeiten gelten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Die Zahlung von
Urlaubsgeld hingegen war zwar nicht arbeitsvertraglich geregelt, erfolgte
aber stets im Juli oder August (hier: 480 Euro brutto).

Die kaufmännische Angestellte erhielt in den Jahren 2009 und 2010 die
genannten Sondervergütungen zusammen mit dem Monatslohn ausgezahlt. Durch
zwei Schwangerschaften und dem damit einhergehenden Mutterschutz und der
Elternzeit (sowie zeitweisen Krankschreibungen) ist sie seit dem 7. Juni
2010 nicht mehr aktiv im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für das beklagte
Unternehmen tätig. Die Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die
Jahre 2011 und 2012 zahlte der Arbeitgeber erst nach einer
außergerichtlichen Korrespondenz beider Parteien.

Für das Jahr 2013 kamen die Sonderzahlungen für sie wiederum nicht. Die
Klägerin begründete ihren Anspruch darauf aus dem Gesichtspunkt der
betrieblichen Übung der vergangenen Jahre – zudem hätten die übrigen
Arbeitnehmer die Sondervergütung ohne jegliche Kürzung wieder erhalten. Der
Beklagte widersprach im Falle des Weihnachtsgelds mit der Tatsache der
ganzjährig genommenen Elternzeit der Klägerin und verwies auf das im
Arbeitsvertrag formulierte “ruhende Arbeitsverhältnis”. Auch beim
Urlaubsgeld stünde der Entgeltcharakter im Vordergrund und eine Zahlung bei
der Beklagten sei nur üblich, wenn Arbeitnehmer auch tatsächlich ihren
Urlaub in Anspruch nehmen würden. Die Klägerin hätte aber unstreitig im
Kalenderjahr 2013 keinen Urlaub genommen.

Das Arbeitsgericht Saarlouis und das Landesarbeitsgericht Saarbrücken gaben
dem Begehren der Klägerin Recht. Das Weihnachtsgeld habe als Sonderzahlung
keinen Entgeltcharakter, sondern sei an den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Beim Urlaubsgeld bilde die betrieblich
gepflegte Übung die Anspruchsgrundlage. Das Gericht sprach der Klägerin
somit die Auszahlungen von 2400 Euro bzw. 480 Euro – jeweils plus Zinsen in
Höhe fünf Prozentpunkten – zu.

In den formulierten Leitsätzen zum Urteil heißt es:

1. Eine Sonderzahlung hat dann keinen reinen Entgeltcharakter, wenn in dem
sie tragenden Regelwerk Rückzahlungs- oder Ausschlussklauseln für den Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. ausdrückliche Kürzungsregeln
aufgenommen sind.

2. Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag, die ohne Differenzierung die
Möglichkeit der ratierlichen Kürzung im Betrieb gewährter Sonderzahlungen
ohne reinen Entgeltcharakter für angefallene Fehlzeiten und Zeiten des
Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorsehen, sind als unangemessen
benachteiligende Regelungen i.S.d. § 307 BGB unwirksam. Solche Bestimmungen
erfassen nämlich auch Fehlzeiten als Folge von Beschäftigungsverboten nach
§§ 3, 6 MuSchG, in welchen das Arbeitsverhältnis gerade nicht ruht.

3. Eine Kürzung des aufgrund betrieblicher Übung gewährten Urlaubsgeldes
wegen Fehlzeiten im Zusammenhang mit von Beschäftigten genommener Elternzeit
kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Urlaubsgeld als saisonale
Sonderzahlung unabhängig von der tatsächlichen Urlaubsnahme im Betrieb
gewährt wird.

Landesarbeitsgericht Saarbrücken
Urteil vom 22. April 2015 – 2
Sa 103/14