Die Formulierung in einer Stellenanzeige für einen Job in einem “jungen
hochmotiviertem Team” und die Aufforderung, sich zu bewerben, wenn der
Bewerber “Teil eines jungen, hochmotivierten Teams” werden wolle, ist nicht
eindeutig. “Jung” kann sich in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der
Zusammensetzung des Teams genauso wie auf das Lebensalter der Teammitglieder
beziehen.

Da keines der möglichen Verständnisse überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt
auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des
Lebensalters. Ebenso ist die Forderung nach sehr guten Englisch- und
Deutschkenntnissen als Voraussetzung für die Einstellung eines
Softwareentwicklers in einem international agierenden Unternehmen ist im
Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sachlich gerechtfertigt
(gemäß § 3 Abs. 2 AGG).

Diese Leitsätze hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem
aktuellen Verfahren aufgestellt. Die Klägerin ist eine 52 Jahre alte Frau
russischer Herkunft gewesen. Sie bewarb sich auf eine im April 2014 im
Internet veröffentlichte Stellenanzeige des beklagten, im Jahr 2008
gegründeten IT-Unternehmens für den Bereich Softwareentwicklung für
Kundenprojekte. Darin ist unter anderem von “einem jungen, hochmotivierten
Team aus Projektmanagern, Daten Scientists und Softwareentwicklern” die
Rede. Mitbringen sollte der Bewerber “ein Studium der Informatik oder
Naturwissenschaften mit Schwerpunkt Informatik oder eine vergleichbare
Ausbildung mit praktischer Erfahrung in der Planung und Implementierung von
betriebssicheren Serveranwendungen”, “langjährige Erfahrung im Umgang” mit
den Programmiersprachen “Python und/oder C++” und schließlich heißt es noch:
“Sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse sind Ihnen selbstverständlich”.

Mit einer E-Mail vom 30. April 2014 bewarb sich die Klägerin auf die Stelle,
am 9. Mai 2014 erteilte ihr das Unternehmen auf selben Wege eine Absage. Mit
einer E-Mail vom 4. Juli 2014 bat die 52-jährige Frau das Unternehmen um
Auskunft über die Qualifikation des eingestellten Bewerbers sowie Vorlage
seiner Bewerbungsunterlagen und des Arbeitsvertrages. Zugleich verlangte sie
wegen der Diskriminierung aufgrund ihres Alters, ihrer Herkunft und ihres
Geschlechts eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Ihrer Berechnung lag
dabei ein angenommener Monatsverdienst für die ausgeschriebene Stelle in
Höhe von 3500 Euro zugrunde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 lehnte die
Beklagte die Vorlage der Unterlagen Dritter sowie auch die Zahlung der
Entschädigung ab.

In ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht begehrte die Frau die
Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen. Sie
argumentierte unter anderem, dass die Ausschreibung der Stelle in Vollzeit
sie mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteilige. Der Zusatz “(m/w)”
ändere hieran nichts, denn er sei bedeutungslos und würde heute formelhaft
überall verwendet. Auch die Ausschreibung der Stelle in Vollzeit indiziere
eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Die Suche nach “Vordenkern” im
Internetauftritt der Beklagten bestätige vielmehr die Bevorzugung des
männlichen Geschlechts. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in
der IT-Branche überwiegend männliche Personen tätig seien. Die Formulierung
“Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse sind Ihnen selbstverständlich”
indiziere die Diskriminierung wegen ihrer russischen Herkunft. Die
Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung begründete sie mit ihren vielen
Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfülle die Anforderungen der
Stellenbeschreibung. Ihre Erfahrungen im Umgang mit C++ reichten aus.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies die Klage ab, ebenso blieb die Berufung
vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter den oben genannten
Begründungen erfolglos. Eine Revision ist zugelassen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 15. Januar
2016 – 19 Sa 27/15 (veröffentlicht am 12. März 2016)

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