Ein Elektrofahrzeug darf abgeschleppt werden, wenn es auf einer privaten
Straße an einer Ladestation steht, ohne jedoch zu “tanken”. Dies hat ein
Verfahren am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ergeben.

Der Kläger hatte ein gemietetes Elektroauto in einem Straßenabschnitt in
Berlin, der zur Privatstraße umgewidmet worden und entsprechend als solche
ausgeschildert war, abgestellt. Dort hatte die Eigentümerin ein
Halteverbotsschild mit dem Zusatz “Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden
kostenpflichtig abgeschleppt” anbringen lassen; darunter war ein weiteres
Schild mit dem Zusatz “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei”
befestigt.

Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein Fahrzeug belegt, das
sich im Aufladevorgang befand; bei der zweiten, freien Ladestation war das
Kabel nicht für das von dem Kläger genutzte Fahrzeug geeignet. Dennoch
stellte er den Wagen auf den entsprechenden markierten Stellplatz. Als er
erst rund dreieinhalb Stunden später zurückkehrte, war sein Fahrzeug
zwischenzeitlich abgeschleppt worden. Er erhielt es gegen eine Zahlung vom
150 Euro vom Abschleppunternehmen zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die Eigentümerin der Privatstraße habe
kostenlosen Parkraum für alle Elektrofahrzeuge anbieten wollen und er sei
daher berechtigt gewesen, unabhängig von einem Ladevorgang dort zu parken.
Daher hat er Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten gegen das
Abschleppunternehmen erhoben.

Das Amtsgericht Charlottenburg erteilte dem eine Absage. Soweit jemand ein
Fahrzeug im Bereich einer Privatstraße abstelle, so die Richter, werde der
Eigentümer dadurch in seinem Besitz beeinträchtigt und könne Schadensersatz
verlangen, wenn diese Besitzstörung rechtswidrig war. Dies ist vorliegend
der Fall gewesen. Die Eigentümerin hat durch die entsprechende Beschilderung
zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich das Parken verboten ist und sie
nur als Ausnahme darin einwillige, das Parken von Elektrofahrzeugen während
des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu
dulden.

Der Kläger stellte also das Fahrzeug offensichtlich gegen den Willen der
Eigentümerin in der Privatstraße ab, denn er bezog keinen Strom bezogen oder
hatte das Fahrzeug zumindest an die Ladesäule angeschlossen. Soweit die
Eigentümerin für den Zweck des Ladevorgangs eine Ausnahme hinsichtlich des
Parkverbotes gemacht hat, ist nicht ihr Ziel gewesen, kostenlosen Parkraum
für sämtliche Elektrofahrzeuge anzubieten. Ziel dieser Ausnahmeregelung ist
vielmehr gewesen, Parkraum nur für die zeitintensive Ladetätigkeit zur
Verfügung zu stellen.

Hierzu zogen die Richter auch den Vergleich mit einer Zapfsäule für
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände heran. Auch
derjenige Autofahrer, der keine freie Zapfsäule finde, dürfe sein Fahrzeug
nicht für mehrere Stunden dort parken. Denn der Tankstellenpächter dulde nur
für die Zeit des Betankungsvorganges und dessen Abwicklung, dass Fahrzeuge
auf dem Tankstellengelände abgestellt würden. Indem der Autofahrer dort
unberechtigt geparkt hatte, war der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der
Abschleppkosten entstanden, ihre Schadensersatzansprüche hatte sie an das
beklagte Abschleppunternehmen abgetreten. Gegen das Urteil hat der Kläger
Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt (Az. 55 S 288/16).

Amtsgericht Charlottenburg
Urteil vom 16. November 2016 – 227 C 76/16

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