Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun Klartext gesprochen: Der Steuerberater hat grundsätzlich Anspruch auf die Mittelgebühr nach der Steuerberater Vergütungs-Verordnung (StBVV).

Hierzu erklärt Rechtsanwalt Thorsten Schmitter: “Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit erfreulicher Klarheit ausgeführt, dass der Steuerberater ohne nähere Darlegung grundsätzlich Anspruch auf die Mittelgebühr besitzt“. Der Rechtsanwalt mit Kanzleisitzen in Düsseldorf und Kaarst hat das Urteil durch zwei Instanzen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf für einen Steuerberater erstritten.

Möchte der Steuerberater höhere Gebühren geltend machen als die Mittelgebühr, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Arbeiten entweder von besonderem Umfang, von besonderem Schwierigkeitsgrad oder von besonderer Bedeutung waren. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater hingegen nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat.

Rechtsanwalt Schmitter zeigt sich zufrieden: “Die jetzige Entscheidung des Oberlandesgerichts schafft Klarheit für Mandanten und Steuerberater.“

Empfehlenswert, so Schmitter weiter, sei es trotzdem, bei der Erteilung und Annahme eines Mandates über die Gebühren zu sprechen und dies auch im weiteren Verlaufe des Mandates zu wiederholen, da in vielen Bereichen Schwierigkeitsgrad, Umfang und Bedeutung der Buchhaltung beziehungsweise der Abschlüsse nicht von vorne herein abzusehen seien. Für Rückfragen steht Thorsten Schmitter gerne zur Verfügung.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. September 2018 – I-23 U 155/17

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