Erhält ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eine
Geldzahlung zur Entschädigung, muss er diese versteuern als Einnahmen aus
nicht-selbstständiger Arbeit. Dieses Urteil vom Bundesfinanzhof ist von
Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen
Jahren außerordentlich Überstunden geleistet haben, also Mehrarbeit über die
rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus, und
dafür von ihrer Dienststelle zusätzlich Geld ausgezahlt bekommen haben.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007
über die zulässige Arbeitszeit hinaus eine solche Mehrarbeit geleistet. Die
Stadt, in deren Dienst er stand, leistete deshalb eine Ausgleichszahlung für
die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 Euro. Der
Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht
der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen
demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht bestätigt. Zu den steuerbaren
Einkünften zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die
Arbeitskraft des Angestellten geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob
die Arbeitszeiten dabei in rechtswidriger Weise überschritten wurden, spielt
keine Rolle.

Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden durch
Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die
Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht
erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen
Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein
die Erbringung der Arbeitsleistung, so die Finanzrichter.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 2/16

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