Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen bereits im Dezember 2016 entschieden und vor kurzem in Pressemitteilungen öffentlich gemacht. Aufgrund eines sicherlich breiten allgemeinen Interesses haben wir es trotzdem für den März zu unserem “Urteil des Monats” gemacht.

Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einkommensteuergesetz (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Er ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind.

Alle Hintergründe zu den beiden Verfahren lesen Sie im Urteil
des Monats
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