Beim Abschluss eines Stromvertrags muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten
geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das
Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Das hat der
Sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Berufung des
Stromanbieters entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Köln bestätigt.

Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen
Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer
Online-Bestellung des Tarifs “Strom Basic” verlangte er aber von den
Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere
Zahlungsmöglichkeiten eröffnet.

Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf
das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Nach diesem Gesetz sind dem
Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten
anzubieten.

Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte
damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche
Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90 Prozent der
Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser
Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die
eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben
werden.

Die Argumentation überzeugte die Richter nicht und sie verurteilten den
Stromanbieter dazu, die bisherige Praxis zu unterlassen. Zur Begründung
führte der Sechste Zivilsenat im Wesentlichen aus, dass nach der – auf
europäisches Recht zurückgehenden – Vorschrift im Energiewirtschaftsgesetz
(§ 41 Abs. 2 S. 1 EnWG) für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten
anzubieten seien. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext
der Norm.

Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich
vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da
Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren
teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen
Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom
besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es
sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei
beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der
Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf
weitergehenden Leistungen des Stromanbieters beziehungsweise auf
abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen. Die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters würden dadurch gewahrt, dass
er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die
Kunden weitergeben dürfe.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche
Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze
auf einen Einzelfall betrifft.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 24.März 2017 – Az. 6 U 146/16

Foto: pixabay.de