Der Besuch des Oktoberfestes in München im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. So wies das Sozialgericht Berlin die Klage eines Monteurs ab, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte.

Der aus Berlin stammende Kläger war von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Kläger nahm mit sieben weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.

In der im Juli 2017 eingereichten Klage vor dem Sozialgericht Berlin trug der Verunfallte vor, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Der Brauereinachmittag sei ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis. Dessen Besuch habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Die Veranstaltung habe zugleich auch die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme sei von seinem Arbeitgeber gebilligt worden und teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.

Das Sozialgericht Berlin hingegen teilte die Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft.

Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Zwar kann auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür ist aber, dass es der Arbeitgeber ist, der die Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht ist, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehlt es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stehen.

Hieran gemessen ist der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung wurde nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt . Auch die Teilnehmer waren ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebs des Klägers, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widerspricht.

Die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest war vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Unternehmensleitung war nicht anwesend, Kosten für Speisen und Getränke wurden von der Firma nicht übernommen. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerks und der Kommunikation gedient hätte, ist nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es hat sich eher um ein “Incentive-Event” beziehungsweise eine Motivationsveranstaltung gehandelt.

Zusammengefasst hat hierbei für das Sozialgericht kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauereinachmittag bestanden.

Sozialgericht Berlin
Urteil vom 1. Oktober 2018 – S 115 U 309/17

Foto: pixabay.de