An diesem Wochenende beginnen die Sommerferien im bevölkerungsreichsten
Bundesland, Nordrhein-Westfalen. Wie viel Urlaub sich Arbeitnehmer gönnen
dürfen, regelt individuell ihr Arbeitsvertrag. Aber auch bei Arbeitslosen
gibt es klare Regelungen. Darauf weist rechtzeitig zu Ferienbeginn die
Agentur für Arbeit Mönchengladbach in einer Pressemitteilung vom 14. Juli
2017 ausdrücklich noch einmal hin.

Arbeitslose, die “Arbeitslosengeld I” erhalten, können für maximal drei
Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren und dabei weiter ihr
Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings wird die Reise nur dann genehmigt,
wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine
berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für
Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist. Zwar könne auch Abwesenheiten
von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahrs von der Agentur für
Arbeit zugestimmt werden, das Arbeitslosengeld würde dann aber trotzdem nur
in den ersten drei Wochen gezahlt.

Arbeitslose, die eine mehr als sechswöchige Reise planen, haben für die
gesamte Zeit der Reise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt
natürlich auch für Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen. In
diesen Fällen besteht für die Dauer der Abwesenheit kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld, sodass bereits ausgezahlte Leistungen zurückgefordert
werden und damit auch der Krankenversicherungsschutz unterbrochen wird.
Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Urlaubsreisen ohne vorherige
Absprache.

Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher
angezeigt werden.

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