Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch auf Abgeltung
des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub (§ 7 Abs. 4
BurlG/Bundesurlaubsgesetz). Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit
demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich
eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach –
erneuter – Erfüllung der Wartezeit in § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub
berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis (gemäß
§ 5 BurlG).

An einem betreffenden Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt war der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Thorsten Schmitter, beteiligt.
Bislang hatte es hierzu noch keine Grundsatzentscheidung gegeben.

Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2009
beschäftigt. Arbeitsvertraglich schuldete dieser seinem Mitarbeiter jährlich
26 Arbeitstage Urlaub in der Fünf-Tage-Woche. Der Angestellte kündigte das
Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012; Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien
mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das
Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.
Oktober 2012. Er gewährte dem Kläger für das Jahr 2012 drei Tage Urlaub.

Die Parteien haben noch darüber gestritten, ob der Beklagte verpflichtet
ist, über 17 hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto
abzugelten. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des
neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis
unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum. Der Kläger habe deshalb für
beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben. Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Seine Revision brachte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg.

Jedenfalls in den Fällen, so die Richter, in denen aufgrund vereinbarter
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten
Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen
wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite
Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahrs endet.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2015 – 9 AZR 224/14