Der Höhepunkt der Karnevalssession steht mit Weiberfastnacht und damit mit
dem Beginn des Straßenkarnevals vor der Tür. Dass es bei der
feucht-fröhlichen Feierei auch zu Unfällen kommen kann, ist nicht in Gänze
unvermeidbar. Man stolpert (leicht) angetrunken, rutscht aus oder wird von
fliegender Kamelle unglücklich getroffen. Anspruch auf Schadensersatz haben
die Geschädigten allerdings in den seltensten Fällen.

Bei Recherchen stößt man auf entsprechende Klageverfahren, mit denen sich
die Gerichte schon vor 30 Jahren beschäftigt haben. Neue Urteile kommen
jedes Jahr hinzu. Dies hat einen allgemeinen Konsens bekräftigt, dass jeder,
der am Karnevalstreiben teilnimmt, auch um etwaige Gefahren Bescheid weiß.
Es gehört somit zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn man sich beispielsweise
durch Wurfmaterial Verletzungen zuzieht.

Beispielhaft ein Verfahren am Amtsgericht Köln aus dem Jahre 2011*: Eine
Frau war beim Rosenmontagszug durch zwei von einem Festwagen geworfene
Schokoriegel am linken Auge verletzt worden. Dies zog mehrere Operationen
nach sich und habe auch nachträglich für eine Beeinträchtigung ihrer
Sehkraft geführt. Sie begehrte Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro vom
Veranstalter beziehungsweise dem verantwortlichen Karnevalsverein.

Die Kölner Richter wiesen ihre Klage ab. Schadensersatz setzt normalerweise
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter oder
verantwortlichen Verein voraus. Daran fehlte es in diesem Falle allerdings,
weil beim Karnevalsumzug viele Besucher den Wurf von Kamelle geradezu
erwarten und sich Verletzungen nie ganz durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen
ausschließen ließen. Dabei wird vorausgesetzt, dass dieses Risiko jedem
Besucher eines Karnevalsumzuges bekannt sein sollte. Ein Zuspruch von
Schadensersatz wäre nur bei einem – zweifelsfreien – Vorsatz eines
übertriebenen Wurfs auf die geschädigte Person möglich. Dieser konnte hier
aber nicht bewiesen werden.

Übrigens: Wer zu Weiberfastnacht mit Krawatte aus dem Haus geht und sich
mitten in Feierlichkeiten befindet, muss ebenfalls damit rechnen, dass sie
ungefragt abgeschnitten wird. Also lieber ein billiges Modell statt die
teure Seidenkrawatte umbinden.

* Amtsgericht Köln
Urteil vom 7. Januar 2011 – 123 AC 254/10

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