Kinder mit einer Religionszugehörigkeit haben an öffentlichen
Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch.
Dieser ergibt sich unmittelbar aus der Landesverfassung. Das hat der 19.
Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 21. März 2016
entschieden.

Antragsteller war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in
die städtische Franziskusschule, eine katholische Grundschule, die
Schulleiterin im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2015/2016 abgelehnt
hatte. Die Grundschule verzeichnete einen Anmeldeüberhang, in ihren
Aufnahmeentscheidungen berücksichtigte die Rektorin die Länge des Schulwegs
und unterschied nicht zwischen bekenntsnis-angehörigen Kindern und
nichtangehörigen. Dies sei rechtswidrig gewesen, so die Richter.

Die Hintergründe zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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