Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen
den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin war für die Beklagte vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010
als Heimarbeiterin tätig. Ab dem 1. September 2010 wurde sie im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Der zunächst für die
Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch einen
Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Die
Mitarbeiterin begehrte nun die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und auch die Revision der
Klägerin vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb für sie
erfolglos.

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer von zwei
Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine
sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis ist
jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. August 2016 – 7 AZR 342/14

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