Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für Arbeitnehmer ohne
festen Arbeitsort die Fahrt zwischen ihrem Wohnort und dem ersten sowie dem
letzten Kunden zur Arbeitszeit gehört.

Wegezeiten von Mitarbeitern am Morgen zum ersten Kunden oder abends vom
letzten Kunden nach Hause werden in der Praxis häufig nicht als Arbeitszeit
gewertet. Dies wirkt sich nachteilig auf die Vergütung von Beschäftigten
aus. Davon betroffene Arbeitnehmer sollten daher rechtlich überprüfen
lassen, ob sie zutreffend für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Durch das
Anordnen dieser Fahrten, etwa durch Vorgabe und kurzfristige Veränderung des
Terminplans, macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen
Verpflichtung. Hierzu bestünde für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer
gesonderten Vergütung geregelt durch Arbeits- oder Tarifvertrag, wie vom
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az. 5 AZR 355/12)
klargestellt hat.

Das erwähnte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof befasste sich mit
einem in Spanien tätigen Unternehmen in der Sicherheitsbranche. Nachdem die
Regionalbüros geschlossen wurden, starteten die Techniker zu den ihnen
zugewiesenen Kunden am Morgen direkt von zu Hause aus.

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des Monats
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Foto: Wilhelmine Wulff/pixelio.de