Eine Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die
neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa “Kontoinhaber”
keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. Eine Kundin
forderte durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin das Geldinstitut auf, die
Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form
(“Kontoinhaberin”) vorsehen.

Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Einen derartigen
allgemeinen Anspruch auf ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch
weiblichen Personenbezeichnungen formulierten Formulare und Vordrucke habe
sie nicht, so die Richter. Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen
Identität vor, da sich die beklagte Sparkasse an die Klägerin in
persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede “Frau
[…]” wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner
Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den
Schutzbereich des Grundrechts erfolgt.

Die genauere Begründung des BGH zum sogenannten “generisches Maskulinum” im
allgemeinen Sprachgebrauch und ob daraus eine weniger günstige Behandlung
der betroffenen Person zu folgern sei, führen wir in unserem Urteil
des Monats
aus.

Die Klägerin ist in solchen Angelegenheiten übrigens keine Unbekannte. Laut
Medienberichten habe sie sich in der Vergangenheit bereits mit einer
Unterschriftensammlung dafür eingesetzt, dass ein Wetter-Hoch nun auch
weibliche Namen tragen und nicht nur die Tiefs mit Frauennamen bezeichnet
werden. Außerdem habe sie sich geweigert, ihren Pass anzunehmen bis sie als
“Inhaberin” unterschreiben durfte. In der jüngsten Angelegenheit strebt sie
nun den Gang vors Bundesverfassungsgericht und notfalls bis zum Europäischen
Gerichtshof an.

Foto: pixabay.de