Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen über eine Konkurrenzsituation zwischen Betreibern von zwei Windenergieanlagen in Bad Wünnenberg entschieden und demjenigen Betreiber Recht gegeben, der zuerst seine Unterlagen in einem prüfungsfähigen Zustand vorgelegt hatte.

Die beiden rund 180 Meter hohen Windenergieanlagen liegen nur circa 207 Meter auseinander. Eine der beiden Anlagen muss bei bestimmten Windrichtungen abgeschaltet werden, weil sonst durch Turbulenzen die Standsicherheit beeinträchtigt wird. Die beiden Betreiber streiten mit der Behörde darum, welche Anlage zeitweise abzuschalten ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt, die der Windenergieanlage der Kläger den Vorrang zuerkannten.

Die Reihenfolge konkurrierender Anträge beurteile sich grundsätzlich nach dem sogenannten Prioritätsprinzip (“Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.”), heißt es in der Begründung des vorsitzenden Richters. Maßgeblich hierfür ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, der Entscheidungsreife, der Genehmigungserteilung oder der Errichtung der Anlage; entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Antrages.

Hierdurch wird gewährleistet, dass es in der Hand des Vorhabenträgers liege, ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt er den Aufwand für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Einholung entsprechender Gutachten) betreibt. Zugleich wird gewährleistet, dass weder eine bloße Antragstellung ohne ausreichende Unterlagen “”pro forma”) genügt, noch der Vorrang von behördlichen Handlungen oder der Mitwirkung anderer Betroffener abhängig ist.

Dies gilt auch für das Konkurrenzverhältnis zwischen einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids- zu einem Genehmigungsantrag. Ein Vorbescheid, mit dem vorab das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt wird, stellt zwar nur einen Ausschnitt aus der späteren Genehmigung dar. Hierauf ist die Prüfung beim immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid allerdings nicht beschränkt, weil anhand der vollständigen Unterlagen feststehen muss, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigt werden kann. Dies reicht für eine Rangsicherung aus. Hiervon ausgehend ist der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nachrangig, weil sie im Hinblick auf den Artenschutz – hier des Schutzes von Rotmilan und Fledermäusen – erst später als die Kläger prüffähige Unterlagen vorgelegt hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteile vom 18. September 2018 – 8 A 1884/16 und 8 A 1886/16

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