Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones können grundsätzlich einen
Werktitelschutz genießen. Dies hat der unter anderem für das Markenrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. In einem
aktuellen Verfahren fand der Schutz allerdings keine Anwendung.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen “wetter.de” eine Internetseite,
auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere
Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet
sie entsprechende Informationen auch über eine App für Mobilgeräte wie
Smartphones und Tablet-Computer unter der Bezeichnung “wetter.de” an. Die
Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen “wetter.at” und
“wetter-deutschland.com”, unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten
zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit
entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen “wetter DE”, “wetter-de” und
“wetter-DE”.

Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für
deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem
Domainnamen “wetter.de” und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr
betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz
von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht Köln hat die
Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin bleib
erfolgslos, ihre Revision dagegen hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie
Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne des
Markengesetzes sein können. In §5 MarkenG heißt es:

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und
Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken.

Der Bezeichnung “wetter.de” komme aber keine für einen Werktitelschutz
hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu, so die Richter.
Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl,
Gestaltung und vom Verkehr (Nutzer) zugemessener Bedeutung in einer
werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung
“wetter.de” für eine Internetseite und für Apps, auf denen
Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den
erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus,
dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit
beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch
auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart
abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich
der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder
weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten
Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch
nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps
übertragbar.

Die Bezeichnung “wetter.de” genießt des Weiteren auch keinen Werktitelschutz
unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende
originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung
überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die
Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise (Zielgruppe) als
Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters
der Bezeichnung “wetter.de” kann die untere Grenze für die Annahme einer
Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 Prozent angesetzt werden. Dass
mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung
“wetter.de” einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit
Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten
Verkehrsgutachten nicht.

Bundesgerichthof
Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14

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