In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehren zahlreiche Gewerkschaften, unter anderem die IG Metall, ver.di und NGG, die Feststellung, dass die “DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.” nicht tariffähig ist. Demnach dürfte sie keine Tarifverträge abschließen kann.

Während im Jahre 1956 das Arbeitsgericht Hamburg noch eine Tariffähigkeit annehmen konnte, wurde der DHV nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen. Dabei stand einer erneuten Überprüfung nicht entgegen, dass über diese Frage bereits einmal entschieden worden war. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich die Satzung der Vereinigung wesentlich verändert.

Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.

Die Durchsetzungskraft konnte das Arbeitsgericht Hamburg bei der DHV nicht feststellen. Im Hinblick auf die zu vertretenen Beschäftigten im fachlichen Geltungsbereich weist die DHV nämlich nur einen Organisationsgrad von unter 0,1 Prozent aus. Die Kammer stellte auch keinen ausreichenden Organisationsgrad in einem erheblichen Teilbereich fest. Auch der Umstand, dass die DHV in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen hat, genügte ihr nicht – dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Zuständigkeitsbereich immer wieder verändert hatte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Arbeitsgericht Hamburg
Pressemitteilung vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14