Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar
2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn
unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen
will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
entschieden und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin
bestätigt.

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine
von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe
eines halben Monatsentgelts – teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von
Krankheitszeiten – sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit des
gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine
Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein
Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber
gezahlt werden.

Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des
Landesarbeitsgerichts unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen
Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der
Sonderzuwendung, handele es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen,
die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, so die
Richter, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den
Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich
zu.

Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setzt voraus,
dass andernfalls der Fortbestand des Betriebs mit den vorhandenen
Arbeitsplätzen gefährdet wäre. Dies konnte in den vorliegenden Fällen nicht
festgestellt werden.

Anders könne es bei der Zahlung einer Leistungszahlung aussehen. In einem
dahin gehend gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne auf den Mindestlohn angerechnet
werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteile vom 2. Oktober 2015
– Az. 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15,
9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15,

sowie:
Urteil
vom 25. September 2015 – Az. 8 Sa 677/15
Urteile vom 11. August 2015
(auch zur Anrechnung Leistungszulage) –
Az. 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15,
19 Sa 1156/15

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